Folgende Satzung wurde auf dem ersten Gründungstreffen der Asozialen am 23. März 2006 um 21 Uhr vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe beschlossen und auf dem zweiten Gründungstreffen am 7. Februar 2009 in Hamburg bestätigt. Sie ist unsere Eintrittskarte in die weite Welt der Gemeinnützigkeit und damit verbunden die Welt der unbegrenzten Steuervorteile!
§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Die Asozialen - Für die Wiederherstellung von Recht und Ordnung", im Folgenden "Die Asozialen". Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e. V.". Er hat seinen Sitz in Hamburg.
§2 Zweck der Asozialen
(I) Die Asozialen verstehen sich als Anwalt und legaler Arm aller Asozialen und Parasiten in Deutschland.
(II) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von subkulturellen Jugendkulturen um ihnen Unterstützung in unserem demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Gesetzes zu bieten.
(III) Die Asozialen organisiert nach ihren Möglichkeiten die rechtliche Vertretung für alle, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer politischen Betätigung, ihres Aussehens, ihres Lebenswandels oder ihrer ureigendsten Überzeugungen mit wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder sozialen Nachteilen bedroht sind. Unsere Unterstützung gilt denjenigen, die deswegen mit ungewollter Lohnarbeit konfrontiert werden, vor Gericht gestellt und zu Geld- oder Gefängnisstrafen verurteilt werden oder sonstige Nachteile erleiden.
(IV) Des weiteren bietet der Verein Hilfestellung bei der Verwirklichung eines lustvoll geführten Lebens.
(V) Darüber hinaus gilt die Solidarität der Asozialen allen Asozialen und Parasiten in allen Ländern der Erde.
§3 Gemeinnützigkeit
(I) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Unterstützung sozial, kulturell und wirtschaftlich Verfolgter.
(II) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt eigenwirtschaftliche Zwecke ausschließlich zur Verwirklichung des satzungsgemäßen Vereinszwecks.
(III) Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(IV) Die Organe arbeiten ehrenamtlich. Entstandene, nachgewiesene Aufwendungen werden erstattet.
§4 Mitgliedschaft
(I) Mitglied der Asozialen kann jede/jeder werden, der/die den Zweck der Asozialen unterstützt, regelmäßig Mitgliedsbeitrag zahlt und die Satzung anerkennt.
(II) Die Bezeichnung jedes Mitglieds lautet Chaot.
(III) Jeder Chaot ist verpflichtet, pro Jahr mindestens 12 € Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(IV) Die Chefdenker bestätigen den Beginn der Mitgliedschaft.
(V) Jeder Chaot hat das Recht, im Rahmen der Satzung an der Erörterung aller Fragen der Asozialen teilzunehmen und Kritik an der Tätigkeit der Chaoten des Vereins zu üben.
(VI) Jeder Chaot besitzt das aktive und das passive Wahlrecht.
(VII) Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht.
(VIII) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Der Austritt ist den Chefdenkern schriftlich anzuzeigen und ist an keine Frist gebunden. Der im Voraus entrichtete Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des Kalenderjahrs bleibt Eigentum des Vereins. Darüber hinaus entrichtete Mitgliedsbeiträge können erstattet werden.
b) durch Erlöschen der Mitgliedschaft, wenn trotz wiederholter Aufforderung der Beitrag länger als 6 Monate nicht bezahlt wurde. Dieses muß von den Chefdenkern festgestellt und dem Chaoten schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden.
c) durch Ausschluß. Ein Chaot der Asozialen kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten mit den Zielen der Asozialen nicht in Einklang zu bringen ist. Auf Antrag des Chaoten muß das nächste Chaos-Treffen diese Entscheidung überprüfen. Vor der Entscheidung muß dem Chaoten die Möglichkeit zur Anhörung gegeben werden.
d) durch Tod des Mitglieds.
§5 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§6 Ortsgruppen
(I) Die Bezeichnung jeder Ortsgruppe lautet Zusammenrottung.
(II) Jeder Chaot hat das Recht, eine Versammlung zur Bildung einer Zusammenrottung einzuberufen. Zu dieser Versammlung müssen alle am Ort lebenden Chaoten der Asozialen eingeladen werden. Dies geschieht durch die Chefdenker oder durch von ihnen Beauftragte.
(III) Bildet sich eine Zusammenrottung, so ist jeder Chaot der Asozialen in dem entsprechenden Ort zugleich Chaot der Zusammenrottung. An einem Ort kann es nur eine Zusammenrottung geben.
(IV) Zusammenrottungen arbeiten an ihrem Ort selbständig zur Erfüllung der Aufgaben der Asozialen. Sie sind dabei allein an die Satzung und an die Beschlüsse des Chaos-Treffens gebunden. Sie haben das Recht, nach Rücksprache mit den Chefdenkern im Namen der Asozialen (Zusammenrottung) an die Öffentlichkeit zu treten.
(V) Das höchste Organ jeder Zusammenrottung ist die Rottenversammlung. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Dazu wird jedem Chaoten der Zusammenrottung mindestens 2 Wochen vorher eingeladen.
(VI) Jeder Chaot der Zusammenrottung ist auf der Rottenversammlung rede- und abstimmungsberechtigt und besitzt das aktive und passive Wahlrecht.
(VII) Jede Zusammenrottung gibt sich eigenständig eine Struktur. Sie wird von der Rottenversammlung beschlossen und muß gewährleisten:
a) dass die Zusammenrottung über eine Kontaktperson für die Chaoten, für die Chefdenker und für Außenstehende regelmäßig ansprechbar ist und dass Anfragen beantwortet werden;
b) dass jedem Chaoten die Möglichkeit zur Beteiligung an der Arbeit der Zusammenrottung gegeben ist;
c) dass die von der Zusammenrottung eingesammelten Mitgliedsbeiträge an die Chefdenker weitergeleitet werden;
d) dass alle Chaoten der Zusammenrottung und die Chefdenker einmal jährlich eine schriftlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht der Zusammenrottung erhalten:
e) dass die von der Zusammenrottung geführte Kartei der örtlichen Chaoten nicht in unbefugte Hände gerät und ggf. nach Beendigung der Tätigkeit der Zusammenrottung an die Chefdenker zurückgegeben wird.
(VIII) Die Chefdenker entscheiden unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die Anerkennung als Zusammenrottung.
(IX) Die Zusammenrottung kann durch Beschluß von drei Vierteln der anwesenden Chaoten einer Rottenversammlung aufgelöst werden.
§7 Bundesvorstand
(I) Die Bezeichnung des Bundesvorstands lautet Chefdenker.
(II) Die Chefdenker bestehen aus fünf Personen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Sie bestehen aus:
• dem Vorsitzenden,
• dem Stellvertreter,
• dem Schriftführer,
• dem Kassierer,
• dem Kassenprüfer.
Jedes Mitglied der Chefdenker ist einzeln zur gesetzlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
(III) Die Chefdenker nehmen die Ämter- Posten- und Pöstchenverteilung unter seinen Chaoten selbst vor, soweit dies nicht das Chaos-Treffen getan hat. Sie können sich eine Geschäftsordnung geben, und in dieser auch schriftliche und telefonische Beschlußfassung vorsehen.
(IV) Die Chefdenker werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Bestellung ist widerruflich. Die Chefdenker sind dem Chaos-Treffen rechenschaftspflichtig.
(V) Scheiden Mitglieder der Chefdenker vor Beendigung der Amtszeit aus oder entscheiden die Chefdenker, dass sie in seiner bisherigen Größe nicht ausreichend funktionsfähig sind, ernennen die Chefdenker durch einstimmigen Beschluß bis zum Ende ihrer Amtszeit Ersatzmitglieder. Scheiden alle bis auf ein Mitglied der Chefdenker aus, so hat dieses unverzüglich ein Chaos-Treffen einzuberufen.
(VI) Die Chefdenker vertreten die Asozialen zwischen den Chaos-Treffen, sie organisieren die Arbeit der Asozialen auf Bundesebene, verwalten ihre Finanzmittel und geben die Internet-Zeitung "Asoziale Hilfe" sowie einen Mitgliederrundbrief heraus. Sie haben die Möglichkeit, Aufgaben an Chaoten der Asozialen zu delegieren. Sie legen zum Chaos-Treffen einen Tätigkeits- und Kassenbericht vor. Die Nutzungsrechte des Namens und des Logos "Asoziale Hilfe" sowie die Nutzung der Domains www.asoziale-hilfe.de und www.asozialehilfe.de und ähnlicher oder verwandter Adressen befinden sich im Eigentum von Peter Altenburg. Die Verwendung des Logos und des Namens durch die Asozialen ist von ihm bis auf Widerruf gestattet.
(VII) Die Chefdenker tagen mindestens einmal jährlich in vereinsöffentlicher Sitzung. Sie fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Chefdenker ohne Berücksichtigung von Enthaltungen.
§8 Bundesmitgliederversammlung
(I) Die Bezeichnung einer Bundesmitgliederversammlung lautet Chaos-Treffen.
(II) Das Chaos-Treffen tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Die Chefdenker laden dazu mindestens 30 Tage vorher schriftlich oder auf elektronischem Wege alle Chaoten unter Beifügung des vorläufigen Tagesordnungsvorschlages ein.
(III) Unordentliche Chaos-Treffen werden
a) auf Beschluß der Chefdenker
b) auf Verlangen von 20% der Mitglieder der Asozialen oder 20% der bestehenden Zusammenrottungen
von den Chefdenkern einberufen.
(IV) Auf dem Chaos-Treffen sind nur anwesende Mitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied der Asozialen hat auf dem Chaos-Treffen Rederecht und jedes Mitglied hat passives Wahlrecht.
(V) Das Chaos-Treffen beschließt über alle Angelegenheiten, die mit der Asozialen im Zusammenhang stehen. Insbesondere beschließt es über Satzungsfragen, die Höhe der Beiträge und die eingereichten Vorschläge und Anträge zur Arbeit der Asozialen.
(VI) Das Chaos-Treffen wählt und entlastet die Mitglieder der Chefdenker. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit hat eine Stichwahl stattzufinden.
(VII) Die Anträge zur Arbeit der Asozialen auf dem Chaos-Treffen ohne satzungsändernde Wirkung sind 14 Tage vor dem Chaos-Treffen bei den Chefdenkern einzureichen, der sie rechtzeitig den Migliedern bekannt macht. Anträge auf Satzungsänderung können nur abgestimmt werden, wenn der Antrag auf Satzungsänderung in der Einladung veröffentlicht worden ist. Die Frist für den Eingang der Satzungsänderungsanträge legen die Chefdenker fest.
(VIII) Alle Beschlüsse des Chaos-Treffens werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Chaoten gefaßt, ausgenommen sind Satzungsänderungen, die einer Zweidrittelmehrheit bedürfen. (Enthaltungen u. Neinstimmen werden nicht addiert). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(IX) Über die Beschlüsse des Chaos-Treffens ist ein Protokoll anzufertigen und von dem/der VersammlungsleiterIn und von dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen. Die Beschlüsse sind den Chaoten unverzüglich mitzuteilen. Sie treten erst nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(XI) Beschlussfähig ist das Chaos-Treffen unabhängig von der Zahl der erschienenen Chaoten.
(XII) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 1/5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(XIII) Das Chaos-Treffen wird vom ersten Vorsitzendem, bei dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter geleitet.
(XIV) Im Übrigen sind die Regelungen dieser Satzung für Rottenversammlungen sinngemäß anzuwenden.
§9 Finanzen
(I) Die Finanzen der Asozialen sind Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Einrichtungen der Organisation und Spenden. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Chaoten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
(II) Der KassenprüferIn hat die Aufgabe, das Finanzgebahren des Vorstandes prüfen und dem Chaos-Treffen Bericht erstatten.
(III) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am 31. Dezember des Jahres.
(IV) Der Verein hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen.
(V) Das Vereinskonto ist nur auf Guthabenbasis zu führen.
(VI) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht. Gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere aus Fahrlässigkeit, bleiben hiervon unberührt.
Für Inhalte bei Veranstaltungen durch Dritte übernimmt der Verein kein Haftung.
§10 Auflösung
Die Auflösung der Asozialen kann durch ein Votum von mindestens drei Viertel der Teilnehmer eines Chaos-Treffens erfolgen. Zuvor ist es verpflichtet, über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden, das ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuführen ist. Die Liquidation erfolgt durch den beim Chaos-Treffen bestellten Liquidator.
§11 Inkrafttreten
(I) Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
Stand: Februar 2009
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